Die (irrtümliche) Begleichung der Rechnung stellte das nach dem zuvor Gesagten erstmalige Handeln der Versicherung dar, welches für die Verwirkungsfrist nicht massgeblich ist. Die entsprechenden Fehler lassen sich erst im Rahmen einer vertieften Prüfung erkennen (zweiter Anlass). Dies war frühestens mit Erhalt der Daten im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Damit aber war auch diese Forderung im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht verwirkt.