4.3.2 Bezüglich Verwirkung der Rückforderung von Leistungen, welche die Beklagte mangels Dignität zu Unrecht in Rechnung gestellt hat, kann nicht der Zeitpunkt massgebend sein, als die Kläger von der Beklagten (oder den Versicherten) die Rechnungen erhielten oder diese beglichen. Im Rahmen des üblichen Rechnungslaufes lässt sich kaum erkennen, ob der rechnungsstellende Arzt über die notwendigen qualitativen Dignitäten verfügt. Die (irrtümliche) Begleichung der Rechnung stellte das nach dem zuvor Gesagten erstmalige Handeln der Versicherung dar, welches für die Verwirkungsfrist nicht massgeblich ist.