Die Verwirkung richtet sich auch hier nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Unter der Wendung 'nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat', ist hier der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).