18 lit. b KVG verwirkt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (BGE 133 V 579 E. 4.1), wobei der Anspruch gemäss der bei Klageerhebung am 5. Juli 2019 gültigen Fassung mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung verwirkt ist.