Nicht nur die Auswertung sei undurchsichtig und unvollständig; es sei überhaupt nicht ersichtlich, wie die Zahlen, namentlich die der Beklagten zustande kämen. Die Kläger seien anzuweisen, Einsicht in sämtliche relevanten Daten und Unterlagen zu gewähren, damit nachvollzogen werden könne, ob die richtigen Daten verwendet worden seien und die Berechnungen korrekt angestellt worden seien. Eine Bezifferung einer Forderungsklage sei damit auf jeden Fall nicht möglich. Es fehle der Klage die Prozessvoraussetzung.