Der Vertragstext sei klar und eindeutig; die Parteien hätten vereinbart, dass die Einzelfallanalyse zwingend durchzuführen sei, sobald sich eine statistische Auffälligkeit abzeichne. Die Einzelfallanalyse sei aber offensichtlich nicht durchgeführt worden, weshalb die Klage als Ganzes abzuweisen sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei klar, dass die statistische Auswertung nur zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit angewendet werden könne.