Für die Rückforderung könne nicht ausschliesslich die statistische Methode zur Anwendung gelangen. Mit der statistischen Analyse könne keine präzise, gar rappengenaue Rückforderung berechnet werden. Die statistische Analyse sei einzig auf die Detektion von 'auffälligen' Ärzten ausgelegt; die Berechnung einer allfälligen Rückforderung könne nicht mit der statistischen Direktionsmethode vorgenommen werden. Ein solches Ergebnis sei unzutreffend, statistischen Fehlern unterworfen und genüge folglich nicht den Ansprüchen einer substantiierten Forderungsklage.