die Kostenrückerstattung sei aufgrund fehlender Überprüfungsmöglichkeit abzuweisen. 5. Das Begehren der Klägerschaft, den Rückforderungsbetrag nach Abschluss des Beweisverfahrens anzupassen, sei abzuweisen. 6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 7.7% MwSt., zulasten der Klägerinnen.