{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ab006791d2bb6d30b16f149199fccd3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_2", "Checksum": "5cf049357bca7a27e3098bde80f5378a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:30", "Checksum": "adb7edb16ac5a93088aa8714b2ab6e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2\nRegeste:\nStreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 38\nDie direkten Arztkosten für das Statistikjahr betragen Fr. 400'934; der Regressionsindex direkte Arztkosten beträgt 315 Punkte (vgl. K-act. 6). Von den direkten\nArztkosten gilt es indes noch den Betrag von Fr. 10'407 abzuziehen, da dieser\nvon der Beklagten mangels qualitativer Dignität zu Unrecht in Rechnung gestellt\nwurde und sie entsprechend (losgelöst von der Rückerstattung wegen Unwirtschaftlichkeit) rückerstattungspflichtig ist (vgl. oben E. 7.1). Der Toleranzwert beträgt 120 Punkte (vgl. oben E. 5.6.e).\n\nDies ergibt folgende Rückforderungssumme:\n\nFr. 390'527 x 120\nFr. 390'527 - = Fr. 241'755\n315\n\nWie bereits aufgezeigt (vgl. oben E. 7.1), beträgt der Anteil der nicht klagenden\nVersicherer an den direkten Kosten 46.96% (Fr. 113'528), womit die Kläger einen\nRückforderungsanspruch von Fr. 128'227 haben.\n\n8. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat\nden Klägern für das Statistikjahr 2017 den Betrag von gesamthaft Fr. 133'747\n(Fr. 128'227 wegen Unwirtschaftlichkeit sowie Fr. 5'520 wegen Abrechnung mangels Dignität) zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist die Klage abzuweisen.\n\n9.1 Was die Kosten für diesen Entscheid anbelangt, ist festzuhalten, dass\nArt. 89 Abs. 5 KVG keine Kostenlosigkeit vorsieht, sondern vielmehr auf das kantonale Recht verweist (VGE V 2019 1 vom 24.8.2020 E. 7.1). Anwendbar sind die\nBestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung,\nZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 (vgl. § 70 Abs. 1 VRP).\n\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt; für die Parteientschädigung gelten die Tarife, wobei die Parteien Kostennoten einreichen\nkönnen (Art. 105 ZPO). Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang\ndes Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).\n\n9.2 Die Kläger haben Forderungen gegen die Beklagte von insgesamt\nFr. 186'509 eingeklagt, davon sind Fr. 133'747 berechtigt (vgl. oben E. 7). Entsprechend sind die Prozesskosten im Verhältnis von 2/3 zu Lasten der Beklagten\nund 1/3 zu Lasten der Kläger zu verteilen.\n\n9.3 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 2'500 festgesetzt und zu rund 1/3 den Klägern sowie zu rund 2/3\nder Beklagten auferlegt.\n\n39\n9.4 Die anwaltschaftlich vertretenen Kläger haben entsprechend ihrem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist in Beachtung\ndes kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411)\nvom 27. Januar 1975 festzusetzen, welcher für das Honorar im Verfahren vor\nVerwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht.\nIn Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird sie auf insgesamt Fr. 1'800.-- (inkl.\nBarauslagen und MwSt) festgesetzt.\n\n40\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern für das Statistikjahr 2017 einen Betrag von insgesamt Fr. 133'747.--\nzurückzubezahlen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und zu rund 1/3\nden Klägern und zu rund 2/3 der Beklagten auferlegt.\n\nDie Kläger haben 17. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- geleistet, so dass ihnen Fr. 2'150.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet\nwird.\n\nDie Beklagte hat ihr Betreffnis von Fr. 1'650.-- innert 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002\n2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.\n\n3. Die Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Kläger (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Beklagten (2/R)\n- und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 28. März 2024\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n41\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\n"}