{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ab006791d2bb6d30b16f149199fccd3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_2", "Checksum": "5cf049357bca7a27e3098bde80f5378a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:30", "Checksum": "adb7edb16ac5a93088aa8714b2ab6e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2\nRegeste:\nStreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n6.2.2 Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen. Diese werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n(Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 KVG). Der Tarif\nist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung, der unter anderem für die\neinzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen\n(Einzelleistungstarif) kann (Art. 43 Abs. 2 lit. b KVG). Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen (Art. 43 Abs. 5 Satz 1 KVG).\n\nZur Sicherung der Qualität kann der Tarif die Vergütung bestimmter Leistungen\nausnahmsweise vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung eines Leistungserbringers abhängig machen,\nwelche ausdrücklich über die Anforderungen gem. Art. 36 - 40 KVG hinausgehen\nkönnen (Art. 43 Abs. 1 lit. d KVG; sog. Tarifausschluss; Urteil BGer K 49/05 vom\n19.7.2006 E. 4.3.1). Der Tarifausschluss schränkt die freie Wahl des Leistungserbringers ein; namentlich bewirkt der Tarifausschluss, dass derjenige Leistungserbringer, der die Kriterien hinsichtlich Infrastruktur oder Aus-, Weiter- oder\nFortbildung nicht erbringt, für die betreffende Behandlung überhaupt nicht als zugelassener Leistungserbringer gilt (BSK KVG-Eichenberger/Helmle, Art. 43 N 52\nmit Hinweis auf Urteil BGer K 49/05 vom 19.7.2006; SBVR Soziale Sicherheit-\nEugster, E., Rz. 390).\n\nDie Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach dem KVG keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz, Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG).\n\n6.2.3 Für die ambulanten ärztlichen Leistungen haben die Vertragspartner den\nTarmed als Einzelleistungstarif nach Art. 43 Abs. 2 lit. b KVG vereinbart. Er gilt\nfür sämtliche in der Schweiz erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen im\nSpital und in der freien Praxis und ist aufgrund des Tarifschutzes von allen Ärztinnen und Ärzten, welche gegenüber der OKP abrechnen, anwendbar (vgl.\nwww.fmh.ch; ambulante Tarife; eingesehen am 19.1.2024; BSK KVG-Eichen-\nberger/Helmle, Art. 43 N 3; SBVR Soziale Sicherheit-Eugster, E., Rz. 1003 ff.).\n\nDie Leistungsbewertung und Beschreibung der einzelnen Tarifpositionen umfasst\npro Position verschiedene Parameter, zu denen auch die qualitative Dignität zählt\n(vgl. https://browser.tartools.ch/de/tarmed_kvg; eingesehen am 19.1.2024). Diese beschreibt die notwendige fachliche Qualifikation des Leistungserbringers,\n\n35\ndamit die Tarifposition verrechnet werden darf. Zur Beschreibung der qualitativen\nDignität werden Facharzttitel, Schwerpunkte oder Fähigkeitsausweise verwendet.\nDie Vereinbarung von Dignitäten im Tarifvertrag erfolgt gestützt auf die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. d KVG (Urteile BGer 2C_39/2018 vom\n18.6.2019 E. 5.2; K 49/05 vom 19.7.2006 E. 4.2). Ein Leistungserbringer, der die\ngeforderte qualitative Dignität nicht aufweist, ist nicht befugt, die fraglichen Tätigkeiten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durchzuführen.\n\n6.3 Die Beklagte ist unbestrittenermassen Ärztin mit zusätzlichen qualitativen\nDignitäten. Sie führte ab dem ___ in selbständiger Tätigkeit eine Praxis in\nY.________ (ZSR-NR. 0000000) und verfügt gemäss Eintrag im Zahlstellenregister (ZSR) über den Facharzttitel Kinder- und Jugendmedizin sowie die Fähig-\nkeits- / Fertigkeitsausweise Praxislabor (KHM, seit ___) und Sonographie\n(SGUM, seit ___) sowie Hüftsonographie nach Graf beim Neugeborenen und\nSäugling (SGUM, seit ___). Es entspricht dies auch der Erfassung der Beklagten\nim Medizinalberuferegister MedReg (www.medregom.admin.ch; eingesehen am\n9.1.2024).\n\n6.4 Die Kläger listen in der Klageschrift Rz. 26 verschiedene Tarmed-Po-\nsitionen inkl. der erforderlichen qualitativen Dignität auf sowie den von der Beklagten unter dieser Position abgerechneten Betrag. Es handelt sich dabei um 12\nPositionen aus dem Kapitel 39 (Bildgebende Verfahren) mit einer abgerechneten\nSumme von Fr. 12'497; 3 Positionen aus dem Kapitel 17 (Diagnostik und nichtchirurgische Therapie von Herz und Gefässen) mit einer abgerechneten Summe\nvon Fr. 3'273; 2 Positionen aus dem Kapital 09 (Ohr, Gleichgewichtsorgan, N. facialis) mit einer abgerechneten Summe von Fr. 1'962 sowie einer Position aus\ndem Kapital 08 (Auge) mit einer abgerechneten Summe von Fr. 544. Der Gesamtbetrag aller Positionen beläuft sich auf Fr. 18'276.\n\nVergleicht man die in den Tarmed-Positionen geforderten qualitativen Dignitäten\n(vgl. https://browser.tartools.ch/de/tarmed_kvg; eingesehen am 19.1.2024) mit\ndem Eintrag der Beklagten im ZSR und MedReg (vgl. oben E. 6.3), so fehlen der\nBeklagten die in den Positionen der Kapitel 08, 09 und 17 geforderten qualitativen Dignitäten (Kardiologie, Angiologie, ORL, Ophtalmologie), weshalb die Voraussetzungen für die Leistungsabrechnung zu Lasten der OKP nicht gegeben\nsind.\n\nAuch die Positionen im Kapitel 39 setzen entsprechende Weiterbildungstitel, namentlich Fähigkeitsausweise voraus. Aufgeführt ist bei vielen Positionen der\nFähigkeitsausweis Sonografie Modul Pädiatrie (39.3420, 39.3260, 39.3200,\n39.3265, 39.3270, 39.3290, 39.3230, 39.3220). Die Beklagte verfügt seit dem\n\n"}