{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ab006791d2bb6d30b16f149199fccd3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_2", "Checksum": "5cf049357bca7a27e3098bde80f5378a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:30", "Checksum": "adb7edb16ac5a93088aa8714b2ab6e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2\nRegeste:\nStreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n5.7.4 Mit ihrem Vorgehen verfolgten die Kläger den Weg, wie er im hier relevanten Vertrag 2018 als Schritt nach der zweistufigen Regressionsanalyse vorgesehen ist und neu unter \"Einzelfallanalyse\" im überarbeiteten Vertrag 2023 ausdrücklich geregelt ist (vgl. oben E. 5.5.4 und E. 5.5.5) und ebenso vom Bundesgericht skizziert wird (E. 5.5.6 und E. 5.7.4). Der Beklagten wurden das Ergebnis\nder zweistufigen Regressionsanalyse und ebenso die Zusammensetzung des\nVergleichskollektivs mit den individuellen Werten offengelegt. Auch wurde eine in\nAussicht genommene Rückforderungssumme beziffert. Die Beklagte wurde um\nMitwirkung ersucht, wobei sie explizit aufgefordert wurde, Praxisbesonderheiten\naufzuzeigen und konkret zu quantifizieren. Soweit die Beklagte keine Gesprächsbereitschaft zeigte mit der Begründung, santésuisse habe vorab die umfassenden Datengrundlagen aufzulegen, ist dies nach dem zuvor Ausgeführten\nnicht zu rechtfertigen (vgl. oben E. 5.2 und E. 5.3). Unberechtigt war auch das\nBegehren nach Durchführung einer Einzelfallanalyse im Sinne der analytischen\nMethode unter Mitwirkung der Vertrauensärzte (vgl. oben E. 5.5). Mit ihrem Verhalten verkennt die Beklagte vor allem aber, dass ihr Regressionsindex mit 314\nPunkten sehr weit über dem Toleranzwert liegt, damit die Tatsachenvermutung\nunwirtschaftlicher Behandlung begründet ist und mit der erweiterten Analyse\nplausibilisiert wurde. Auch wenn gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung der Screening-Methode ohne nachgelagerter Einzelfallanalyse gemäss Vertrag 2018 keine Beweismethode ist und nicht zu einer\n\n31\nBeweislastumkehr führt (Urteil BGer 9C_135/2022 vom 12.12.2023 E. 5.3.2;\noben E. 5.5.6), so obliegt es bei Vorliegen von ausgewiesenen statistischen Auffälligkeiten dennoch dem Leistungserbringer, zum einen (nicht ohnehin augenfällige) Praxisbesonderheiten glaubhaft zu machen und zum andern die Daten zu\nliefern, welche im Zusammenhang mit der augenfälligen oder glaubhaft gemachten Praxisbesonderheit eine Interpretation der statistischen Daten ermöglicht\n(vgl. Urteil BGer 9C_135/2022 vom 12.12.2023 E. 5.3.2; vgl. auch neuen Vertrag\n2023, der den Leistungserbringer für vorgebrachte Praxisbesonderheiten ausdrücklich als beweispflichtig erklärt). Genau dazu wurde die Beklagte durch die\nKläger mehrfach angehalten und haben die Kläger mehrfach das Gespräch mit\nder Beklagten gesucht. Die Beklagte hat dabei nicht nur keine Praxisbesonderheiten glaubhaft gemacht und keine Daten geliefert, sondern dies geradezu verweigert. Es rechtfertigt sich daher, die vom Vertrag 2018 vorgesehene Einzelfallanalyse als mit der durch die Kläger nach der zweistufigen Regressionsanalyse\ndurchgeführten, weiterführenden Analyse der Daten der Beklagten als erfolgt zu\nbetrachten bzw. ist eine weitergehende Einzelfallprüfung nicht indiziert.\n\n5.8.1 Mit den Erkenntnissen der vertieften Analyse der Daten der Beklagten\nsetzte sich die Beklagte nicht auseinander. Obwohl die Kläger auch in der Klageschrift ihre Auswertung detailliert und mit Angabe von Tarmed-Positionen aufzeigten, beschränkte sie sich auf die Wiederholung ihrer grundsätzlichen Kritik.\nSie erklärt nicht, was Hintergrund der auffälligen Blockabrechnungen ist, was die\nöftere Verwendung von Zusatzpositionen zu Grundpositionen rechtfertigt, was\nHintergrund der gegenüber dem Vergleichskollektiv langen Behandlungszeiten\nist oder was für die auffällig hohen Kosten ursächlich ist. Soweit die Beklagte den\nKlägern vorwirft, zu Unrecht eine Rechnungsprüfung durchzuführen, geht der\nVorwurf fehl. Im Rahmen der vertieften Analyse nach auffälliger Regressionsanalyse kommen die Kläger nicht umhin, Auffälligkeiten bei der Verrechnung der\nTarmedpositionen zu beurteilen, um die Regressionsanalyse zu plausibilisieren.\n\n5.8.2 Vorprozessual brachte die Beklagte als Praxisbesonderheit vor, sie behandle nicht nur Kinder und Jugendliche, sondern auch Erwachsene (BK-act. 2);\nim Jahr 2017 seien 26 Patienten älter als 16 gewesen. Zudem behandle sie viele\nausländische Patienten, die erfahrungsgemäss öfter zum Arzt gingen als\nSchweizerinnen und Schweizer (BK-act. 2). Duplizierend wiederholt die Beklagte,\nsie behandle auch erwachsene Patienten, die ihr aufgrund ihrer Sprachkenntnisse von den ansässigen Behörden zugewiesen würden. Es handle sich um ein\nspezielles Patientengut und damit um eine Praxisbesonderheit, welche die Kläger zu Unrecht nicht berücksichtigen würden (Duplik Rz. 13).\n\n32\nMit diesen knappen Ausführungen ohne quantitative Angaben (abgesehen von\nder Anzahl Erwachsener) vermag die Beklagte keine Praxisbesonderheit glaubhaft zu machen.\n\n"}