{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ab006791d2bb6d30b16f149199fccd3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_2", "Checksum": "5cf049357bca7a27e3098bde80f5378a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:30", "Checksum": "adb7edb16ac5a93088aa8714b2ab6e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2\nRegeste:\nStreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 29\nam Gespräch, bis santésuisse sämtliche Grundlagen offenlege, anhand derer die\ngeltend gemachte Rückforderungssumme berechnet werde. Materiell führte die\nBeklagte aus, das offengelegte Vergleichskollektiv mit 1'111 Ärzten sei unbrauchbar (Ärzte mit und ohne Selbstdispensation; Gruppenpraxen und Einzelpraxen; Ärzte, die in Spital arbeiten, inaktive Ärzte, Ärzte mit weniger als 50 Patienten und/oder Umsatz < Fr. 100'000). Bei der Rückforderungssumme werde ein\nfalscher Anteil der X.________-Gruppe berücksichtigt. Und in der Statistik 2018\n(für vorliegenden Fall nicht relevant) würden 3 Hausbesuche aufgeführt, sie habe\naber 2018 keine solchen durchgeführt. Bezüglich Praxisbesonderheiten hielt sie\nfest, nicht nur Kinder und Jugendliche, sondern auch Erwachsene zu behandeln;\ndiesbezüglich listete sie Leistungen auf, welche Kinderärzte in der Regel nicht\nerbrächten (Desensibilisierung, Rheumapatienten, multimorbide, ältere Patienten, Ultraschall, Impfungen), was als Praxisbesonderheit im Umfang von\nFr. 350'000 zu berücksichtigen sei. Zudem habe sie sehr viele ausländische Patienten, auch Erwachsene, die erfahrungsgemäss öfter zum Arzt gingen.\nSchliesslich wurde eine Einzelfallprüfung gefordert.\n\nAus dem Antwortschreiben der Kläger vom 6. November 2019 geht hervor, dass\ndie Kläger die Beklagte bereits seit November 2016 mit deren erhöhten Kostenbild konfrontierten und bislang erfolglos um Stellungnahme ersuchten. Deshalb\nhabe man das persönliche Gespräch gesucht. Zusätzlich nahmen die Kläger\nStellung zu den materiellen Punkten und erklärten, warum es sich nicht um anerkennbare Praxisbesonderheiten handle (BK-act. 3).\n\n5.7.3 Neben der Bestätigung, dass der zweistufigen Regressionsanalyse eine\nEinzelfallanalyse folgen muss (vgl. oben E. 5.5.6), setzte sich das Bundesgericht\nim zitierten Leiturteil (9C_135/2022 vom 12.12.2023) auch mit dem Inhalt der\nEinzelfallanalyse auseinander. So würde sich Art und Umfang der Einzelfallprüfung nach augenscheinlichen oder glaubhaft gemachten Praxismerkmalen richten. Dies gelte ohne Weiteres, soweit die Variablen des zweistufigen Screenings\ndie Merkmale nicht abschliessend erfassen würden; es könne aber auch nötig\nerscheinen, bereits in der Regressionsanalyse berücksichtigte Faktoren zu validieren (E. 5.5.1).\n\nDas zu prüfende Merkmal könne praxistypologischer, \"kategorialer\" Art sein, namentlich wenn der Leistungserbringer über besondere Befugnisse (z.B. Führung\neiner Praxisapotheke) oder über eine fachliche Spezialisierung verfüge, die sich\nauf die Zusammensetzung des Patientenkollektivs auswirke. Vorzugsweise sei\ndies bereits beim Screening zu berücksichtigen, wofür eine entsprechende Referenzgruppe zu schaffen wäre. Falls keine solche bestehe, bedürfe es eines entsprechenden Korrektivs auf der Stufe der Einzelfallprüfung, indem die Differenz\n\n30\nzwischen Praxisindexwert und Vergleichsindex um den anhand statistischer Daten ausgewiesenen Praxiseffekt vermindert werde. Alternativ könne das Korrektiv\nauch durch eine ergänzende analytische (systematische) Einzelfallkontrolle eruiert werden, so mit einer stichprobeweisen Auswertung einer Anzahl repräsentativer Fälle der betreffenden Praxis und anschliessender Hochrechnung (E. 5.5.2).\n\nVon solchen Merkmalen zu unterscheiden seien Praxisbesonderheiten, die sich\nauf veränderliche Eigenschaften des Patientenkollektivs beziehen würden. Unter\ndiesem Titel könnten z.B. ein überdurchschnittlicher Ausländeranteil, häufige\nHausbesuche in einem grossen Einzugsgebiet oder das Fehlen von Notfallpatienten relevant sein. Weiter seien Morbiditäten beachtlich, welche durch die Regressionsanalyse nicht standardisiert berücksichtigt würden. Auch diesfalls sei\nggf. ein Korrektiv angezeigt, indem die Differenz zwischen Praxisindexwert und\nVergleichsindex um den betreffenden Effekt vermindert werde (E. 5.5.3).\n\nUnd schliesslich verweist das Bundesgericht auf den Schlussbericht der Polynomics AG, der den Einbezug einer 'Standardabweichung' resp. eines 'Unsicherheitsfaktors für den praxisspezifischen Effekt' in die Betrachtung des Einzelfalls\nempfehle (E. 5.5.4).\n\n"}