{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ab006791d2bb6d30b16f149199fccd3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_2", "Checksum": "5cf049357bca7a27e3098bde80f5378a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:30", "Checksum": "adb7edb16ac5a93088aa8714b2ab6e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2\nRegeste:\nStreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n5.6.4 Bei einem Toleranzwert von 120 weist die Beklagte einen Regressions-\nIndex totale Kosten auf, welcher den Toleranzwert um 194 Punkte überschreitet,\nwas eine deutlich unwirtschaftliche Leistungserbringung indiziert. Dabei gilt es zu\nbetonen, dass mit der zweistufigen Regressionsanalyse die Kosten der Beklagten bereinigt sind um die Faktoren Alters- und Geschlechtsgruppen, Morbiditätskriterien sowie Kanton und Facharztgruppe. Würde die Beklagte etwa ein besonders morbides Patientengut behandeln, würde dieser Effekt in der Berechnung\ndes Regressionsindexes berücksichtigt und es würde gar keine statistische Auffälligkeit resultieren. Allfällige Praxisbesonderheiten nachzuweisen, wäre Sache\nder Beklagten (dazu auch nachfolgend).\n\n5.7.1 Die Kläger liessen es - entgegen der Darstellung der Beklagten - nicht bei\ndem einen Schritt der zweistufigen Regressionsanalyse bleiben. Vielmehr nahmen sie zur weiteren Plausibilisierung eine Analyse der Branchendaten der Beklagten vor (vgl. Klageschrift Rz. 23, 24).\n\nDie Kläger stellten dabei eine deutlich erkennbare Blockabrechnung im Vergleich\nzum Kollektiv fest. Drei Tarmed-Positionen (00.051, 00.041, 00.0140) rechnete\ndie Beklagte auffällig mehr ab als das Kollektiv (1.43 bis 1.99 mal mehr). Alleine\ndurch die Verwendung von sieben standardisierten Tarmed-Positionen ergibt\nsich eine Arztzeit von 40 Minuten. Auch Tarmed-Positionen des Berichtswesens\n(00.2285) sowie Betreuung/Überwachung in der Praxis (00.1370) rechnete sie\ngegenüber dem Vergleichskollektiv auffällig mehr ab (1.45 resp. 3.24 mal mehr).\nDie Kläger führen Tarmed Zusatzpositionen auf, welche die Beklagte zusätzlich\nzu den Grundpositionen stark überdurchschnittlich anwende, was sich nicht erschliesse. Als fragwürdig bezeichnen die Kläger sodann die statistische Auffälligkeit, dass die durchschnittliche Zahl der Grundleistungen pro Erkranktem bei der\nBeklagten bei 5.0 liegt, beim Vergleichskollektiv jedoch nur bei 2.7. Dies bei deutlich kleinerem Patientengut von 498 Erkrankten im Vergleich zu 1'198 Erkrankten\nbeim Vergleichskollektiv. Die Beklagte behandle sodann Patienten in sämtlichen\nAltersgruppen teurer als das Vergleichskollektiv und ihre durchschnittliche Konsultationsdauer liege bei rund 54 Minuten, was äussert lange sei.\n\nWeiter analysierten die Kläger die Detaildaten betreffend Altersgruppen. Bei den\nErkrankten ab 20 Jahren weise die Beklagte sogenannte Ausreisser auf. Sie habe nur wenige Patienten dieser Alterskategorie, weshalb die Kennzahlen davon\nkaum beeinflusst seien. Gemäss klassischem Durchschnittskostenvergleich\n(RSS) weise die Beklagte auch bei den Altersgruppen 0 - 20 Jahre deutlich höhe-\n\n28\nre Durchschnittskosten auf als das Vergleichskollektiv. Berechne man den RSS-\nIndex (Kinder- und Jugendmedizin Kt. SZ) nur für das eingeschränkte Patientenkollektiv bis 20-Jährige der Beklagten, falle der RSS-Index totale Kosten von 337\nauf 326 Punkte. Dieses Kollektiv umfasse 455 Patienten, also rund 90% des Patientenguts. Die Behandlung dieser Patienten koste im Durchschnitt Fr. 1'248 und\nsei somit mehr als 3mal so teuer wie beim Vergleichskollektiv. Auch die internistische Behandlung der über 20-Jährigen sei mit Durchschnittskosten von rund\nFr. 1'689 sehr hoch.\n\nDamit aber weisen die der zweistufigen Regressionsanalyse nachfolgenden Betrachtungen der Leistungserbringung durch die Beklagte im Vergleich zum Referenzkollektiv offenkundig Auffälligkeiten auf, welche den Regressionsindex der\nScreening-Methode zu plausibilisieren vermögen. Widerlegt ist damit auch die\nBehauptung, die Kläger hätten es beim Screening belassen und keine weitere\nPrüfung unternommen.\n\n5.7.2 Die Kläger haben es jedoch nicht allein bei dieser selber durchgeführten,\nweitergehenden Prüfung belassen (der Vertrag 2018 spricht ausdrücklich von einer durch santésuisse durchzuführenden Einzelfallanalyse; vgl. Vertrag 2018\nZiff. 2). Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Kläger die Beklagte\nam 25. Januar 2019 mit dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung konfrontierten und eine Rückforderungsklage in Aussicht stellten. Weiter wurde ausdrücklich festgehalten, dass die dargelegte Rückforderungsberechnung noch keine\nweiteren Praxismerkmale berücksichtige und zur Klärung der Kostenabweichung\nund gemeinsamen Lösungsfindung ein persönliches Gespräch vorgeschlagen\nwerde; Ziel sei es, nicht nur allfällige Praxisbesonderheiten zu identifizieren, sondern diese auch quantitativ zu eruieren (K-act. 22).\n\nNachdem der Rechtsvertreter der Beklagten hierauf um Bekanntgabe der Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ersuchte, erläuterten die Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2019 die Anwendung der zweistufigen Regressionsmethode (K-\nact. 23). Gleichzeitig wurde die Liste der im Vergleichskollektiv aufgeführten Ärzte offengelegt und erneut um persönliche Besprechung ersucht.\n\nIm Hinblick auf die geplante Besprechung sandten die Kläger der Beklagten am\n24. Oktober 2019 zusätzlich die Daten zum Statistikjahr 2018 (K-act. 24). Gleichzeitig wurde die Aufforderung erneuert, die Beklagte möge für die Besprechung\nquantifizierte Angaben zum Patientengut, welche das erhöhte Kostenbild zu erklären vermögen, vorlegen.\n\nMit E-Mail vom 28. Oktober 2019 sagte der Rechtsvertreter der Beklagten den\nTermin vom 30. Oktober 2019 ab (BK-act. 2). Es bestehe solange kein Interesse\n\n"}