{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ab006791d2bb6d30b16f149199fccd3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_2", "Checksum": "5cf049357bca7a27e3098bde80f5378a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:30", "Checksum": "adb7edb16ac5a93088aa8714b2ab6e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2\nRegeste:\nStreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n5.5.7 Soweit die Beklagte eine Einzelfallanalyse im Sinne der analytischen Methode oder Einzelfallprüfung mit Hochrechnung fordert resp. die Rückforderungsklage ohne entsprechende Analyse für unbegründet hält, kann dem nach dem\nGesagten und auch in Beachtung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden.\n\nNachfolgend ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Kläger anhand der zweistufigen Regressionsanalyse zu Recht Auffälligkeiten geltend machen. In einem\nzweiten Schritt ist zu prüfen, ob den festgestellten Auffälligkeiten eine Einzelfallprüfung im erwähnten Sinn folgte, welche eine Rückforderung wegen unwirtschaftlicher Praxisführung zu rechtfertigen vermag.\n\n5.6.1 Die zweistufige Regressionsanalyse ergab für die Beklagte im Statistikjahr\neinen Regressions-Index totale Kosten von 314 Punkten (vgl. K-act. 5 und 6). Sie\nüberschreitet damit den mittleren Indexwert von 100 ihrer Facharztgruppe wesentlich und muss als statistisch auffällig bezeichnet werden. Anhaltspunkte\ndafür, dass die zweistufige Regressionsanalyse nicht vertragsgemäss oder nicht\nbasierend auf den gemäss Vertrag definierten Daten (Branchendaten, Datenund Tarifpool der SASIS AG; Vertrag 2018 Ziffer. 3) ist, sind keine auszumachen.\n\n5.6.2 Unwirtschaftlichkeit ist indes nicht schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte) zu vermuten. Vielmehr ist ein Toleranzbereich zu beachten, der gemäss Rechtsprechung zwischen 120 und 130 Indexpunkten liegt (vgl. oben E. 3.4.2). Die Kläger wenden einen Toleranzbereich von\n120 Punkten an und rechtfertigen dies mit der verbesserten Methodik der zweistufigen Regressionsanalyse im Vergleich zu den früheren statistischen Methoden. Dieser Argumentation folgten - soweit ersichtlich - bislang die Schiedsgerichte der Kantone Bern, Zürich und Genf (vgl. ZH: SR.2021.00003 vom\n25.3.2023 E. 3.4; SR.2020.00012 vom 20.5.2021 E. 3.4; BE: 200 19 549 vom\n12.12.2022 E. 6.2; GE: ATAS/567/2023 vom 7.7.2023 E. 15.2).\n\nIm bereits zitierten Leiturteil (9C_135/2022 vom 12.12.2023) lehnte das Bundesgericht diese Argumentation indes ab (E. 5.4). Die Toleranzmarge sei Teil des\n26\nScreenings von auffälligen Kostenstrukturen und ihr Zweck sei es, den individuellen Praxisstil des Leistungserbringers zu respektieren. Sie wahre den Grundsatz\nder ärztlichen Behandlungsfreiheit. An dieser Stelle des - ansonsten der Kosteneffizienz verpflichteten - Verfahrens werde dem Umstand Rechnung getragen,\ndass der angestrebte Heilungserfolg (Behandlungsoutput) auf unterschiedlichen\ntherapeutischen Wegen erreicht werden könne. Soweit die Toleranz nicht dazu\nbestimmt sei, einer 'technischen', methodenbedingten Standardabweichung\nRechnung zu tragen, sei nicht ersichtlich, inwiefern die mit der Screening-Metho-\nde verbundene bessere Berücksichtigung der Morbidität - also einer Eigenschaft\ndes Patientenkollektivs - den richtig verstandenen Toleranzbereich tangieren sollte. Ebensowenig seien quantifizierbare Praxisbesonderheiten über die pauschale\nToleranzmarge zu veranschlagen, sondern je für sich auf Grundlage einer statistischen Feststellung oder einer Schätzung. Der Toleranzbereich dürfe daher nicht\nunter Hinweis auf die verbesserte methodische Spezifikation in einen unveränderlichen Zuschlag von 20% verwandelt werden. Die Marge bewege sich auch\nunter dem neuen Vertrag 2018 in einem Bereich von mindestens 20 bis höchstens 30 Punkten. Die Bestimmung des Zuschlags im Einzelfall stehe im Ermessen der Krankenversicherer resp. des Schiedsgerichts. Für die Ermessensausübung werde beispielsweise wegleitend sein, ob der betreffende Leistungserbringer auf bestimmte Krankheiten oder besondere Therapieformen spezialisiert sei,\nsofern diese nicht als Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen seien.\n\n5.6.3 Es ist damit von einem Toleranzbereich von mindestens 20 und höchstens\n30 Punkten auszugehen; ausgewiesene, quantifizierbare Praxisbesonderheiten\nbeeinflussen die Marge nicht. Abbilden soll der Toleranzbereich den zu respektierenden individuellen Praxisstil des Leistungserbringers, wobei das Bundesgericht als hierfür beispielhaft die Spezialisierung auf bestimmte Krankheiten oder\nbesondere Therapieformen nennt. Ohne Besonderheiten ist eine Marge von 20\nPunkten zu beachten; sind Besonderheiten ausgewiesen kann die Marge höchstens 30 Punkte betragen.\n\nDie Beklagte führt eine nicht spezialisierte, allgemeine Praxis für Kinder- und Jugendmedizin. Sie macht in keiner Art und Weise geltend, vorwiegend oder zumindest in ausgeprägtem Masse Kinder und Jugendliche mit besonderen Krankheiten oder Bedürfnissen zu behandeln oder allgemein ihrem Patientengut besondere Therapieformen anzubieten. Auch ihr MedReg-Eintrag weist auf keine\nSpezialitäten hin (www.medregom.admin.ch; eingesehen am 5.3.2024; vgl. auch\nEintrag in Zahlstellenregister). Weitere Umstände, welche nicht als quantifizierbare Praxisbesonderheiten höhere Kosten als im Vergleichskollektiv zu begründen\nvermöchten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Damit\n\n27\naber rechtfertigt es sich nicht, eine Toleranzmarge von mehr als 20 Punkten anzuwenden.\n\n"}