{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ab006791d2bb6d30b16f149199fccd3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_2", "Checksum": "5cf049357bca7a27e3098bde80f5378a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:30", "Checksum": "adb7edb16ac5a93088aa8714b2ab6e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2\nRegeste:\nStreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 20\nPatientenkollektiv werden nicht ungerechtfertigterweise als wirtschaftlich arbeitend identifiziert (Müller, a.a.O., S. 32; vgl. auch Schlussbericht Polynomics AG\nmit Simulationsrechnungen und Prüfung der Sensitivität und Spezifität, S. 60 ff.).\nEs besteht keine Veranlassung, für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nicht auch\ndie neue zweistufige Regressionsanalyse als zulässig zu erachten resp. ab dem\nStatistikjahr 2017 diese anzuwenden (vgl. auch Schiedsgericht Genf\nATAS/567/2023 vom 7.7.2023 E. 16.3 und 16.6). Auch das von der Beklagten ins\nRecht gelegte Gutachten vermag nicht aufzuzeigen, dass die zweistufige Regressionsanalyse zur Wirtschaftlichkeitsprüfung untauglich oder gesetzeswidrig\nist. Das Gutachten beschränkt sich zudem auf die Fragestellung betreffend PCG.\nAber auch diesbezüglich ist die Methode transparent, da sie sich auf die nämliche Liste stützt, wie sie vom BAG für den Risikoausgleich in der Krankenversicherung entwickelt wurde und es werden die detaillierten Medikamentenabrechnungen, die im Tarifpool SASIS verfügbar sind, verwendet (Schlussbericht Polynomics AG S. 10, 31, 41, 73). Bleibt anzufügen, dass die Leistungserbringer\ndurch Vertragsabschluss der FMH die Anwendung der zweistufigen Regressionsanalyse als statistische Methode zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit ausdrücklich anerkannt haben. In einem jüngst (13.2.2024) veröffentlichten und zur Publikation vorgesehenen Leiturteil (9C_135/2022 vom 12.12.2023) hat schliesslich\ndas Bundesgericht die Anwendung der Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand der\nzweistufigen Regressionsmethode gemäss Vertrag 2018 bestätigt.\n\n5.3 Unbegründet ist ebenso der Vorwurf der Intransparenz der durchgeführten\nWirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. oben E. 2.2.2).\n\nDie Screening-Methode der zweistufigen Regressionsanalyse basiert auf dem\nSchlussbericht Polynomics AG, welcher als Anhang Vertragsbestandteil bildet.\nDer Bericht ist öffentlich einsehbar (publiziert www.tarifsuisse.ch). Er beschreibt\nim Detail die Methodik mit sämtlichen zu berücksichtigenden Parametern. Weiter\nist im Vertrag definiert, dass die Screening-Methode auf Basis der Branchen-\nDaten der Versicherer (Daten- und Tarifpool der SASIS AG) erfolgt, womit auch\nkeine Unklarheiten hinsichtlich Datengrundlage bestehen. Und schliesslich ist\nauch die Dokumentation der Umsetzung des zweistufigen Regressionsmodells\nder santésuisse öffentlich einsehbar (publiziert www.tarifsuisse.ch). Darin sind\ndie Umsetzung der Screening-Methode, insbesondere die verwendete Modellspezifikation, die Datengrundlage, die Datenbereinigung sowie die Transformationsschritte, mit welchen die Werte des Regressionsindexes ermittelt werden, detailliert beschrieben. Auch die FMH als Vertreterin der Leistungserbringer erklärt\nin ihrem Positionspapier vom 12. Dezember 2019 die Screening-Methode (publiziert www.fmh.ch). Gemäss FMH stellt die zweistufige Regressionsanalyse eine\n\n21\ndeutliche Verbesserung dar. Auch wenn sie darüber hinaus festhält, die Methodik\nsei weiterhin zu verbessern, so anerkennt sie gleichwohl die statistische Methode\nanhand der Branchendaten zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und sie bestätigt\ndie vertragliche Einigung auf diese Methode. Wenn das Bundesgericht schliesslich hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss ANOVA-Methode festhielt,\ndiese sei weder als mathematisches Modell noch in Bezug auf die (RSS-) Datenbasis in Frage zu stellen und da dieses als akzeptiert zu gelten habe, bedürfe es\nkeiner Darlegung der \"Methodik\", namentlich wie die Parameter im ANOVA-Index\nberücksichtigt würden (Urteil BGer 9C_558/2018 vom 12.4.2019 E. 7.2; vgl. auch\nschon Urteil BGer K 142/05 vom 1.3.2006 E. 8.1.1), so hat dies ebenso in der\nverfeinerten zweistufigen Regressionsanalyse gemäss Vertrag 2018 zu gelten\n(vgl. auch Urteil BGer 9C_135/2022 vom 12.12.2023 E. 4.3 und 4.4). Anhaltspunkte, dass die Kläger die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht gemäss zweistufiger\nRegressionsanalyse (vgl. K-act. 6) und nicht basierend auf den Branchendaten\n(vgl. K-act. 5, 7, 12, 13, 14, 25, 26) durchgeführt haben sollen, bestehen keine\nund werden von der Beklagten auch keine geltend gemacht. Sie beschränkt sich\nvielmehr auf eine allgemeine Kritik an der statistischen Methode, welche indes\nunbegründet ist (vgl. vorab E. 5.2).\n\n5.4 Bleibt anzufügen, dass die zweistufige Regressionsanalyse die vom Bundesgericht erarbeiteten Voraussetzungen an eine statistische Methode erfüllt\n(vgl. oben 3.4.2 und 3.4.3). Auf der ersten Stufe der Regressionsanalyse werden\ndie Kosten eines Leistungserbringers um die Effekte Alters- und Geschlechtergruppe sowie um Morbiditätsfaktoren bereinigt, auf der zweiten Stufe um den\nEinfluss des Kantons und der Facharztgruppe. Damit erfolgt der Vergleich mit einem vergleichbaren Krankengut und mit Ärzten in geografisch und fachlich gleichem Tätigkeitsgebiet. Massgebend sind sodann die Daten eines ganzen Geschäftsjahres, was einen langen Zeitraum abdeckt. Damit wird sichergestellt,\ndass sich das Vergleichsmaterial hinreichend ähnlich zusammensetzt.\n\n"}