{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ab006791d2bb6d30b16f149199fccd3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_2", "Checksum": "5cf049357bca7a27e3098bde80f5378a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:30", "Checksum": "adb7edb16ac5a93088aa8714b2ab6e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2\nRegeste:\nStreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\nDie Verwirkung richtet sich auch hier nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Unter der Wendung 'nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat', ist\nhier der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über\nGrundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V\n217 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich\nder Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V\n14 E. 3). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der\nVerwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2\n1. Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle aus-\n19\ngelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan\nspäter - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines\nzusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit\nseinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2).\n\n4.3.2 Bezüglich Verwirkung der Rückforderung von Leistungen, welche die Beklagte mangels Dignität zu Unrecht in Rechnung gestellt hat, kann nicht der Zeitpunkt massgebend sein, als die Kläger von der Beklagten (oder den Versicherten) die Rechnungen erhielten oder diese beglichen. Im Rahmen des üblichen\nRechnungslaufes lässt sich kaum erkennen, ob der rechnungsstellende Arzt über\ndie notwendigen qualitativen Dignitäten verfügt. Die (irrtümliche) Begleichung der\nRechnung stellte das nach dem zuvor Gesagten erstmalige Handeln der Versicherung dar, welches für die Verwirkungsfrist nicht massgeblich ist. Die entsprechenden Fehler lassen sich erst im Rahmen einer vertieften Prüfung erkennen\n(zweiter Anlass). Dies war frühestens mit Erhalt der Daten im Zusammenhang\nmit der Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Damit aber war auch diese Forderung\nim Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht verwirkt.\n\n5.1 Mit dem Vertrag 2018 haben sich die Leistungserbringer und Versicherer\ngestützt auf Art. 56 Abs. 6 KVG geeinigt, ab dem (hier strittigen) Statistikjahr\n2017 die Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand der zweistufigen Regressionsanalyse\nvorzunehmen. Soweit die Kläger beantragen, die Beklagte sei eventualiter zu einer gemäss ANOVA-Index ermittelten Rückforderungssumme zu verpflichten\n(vgl. Ingress Bst. A), ist die Klage abzuweisen, da hierfür mit dem neuen Vertrag\nab Statistikjahr 2017 keine Grundlage mehr besteht.\n\n5.2 Die Beklagte übt grundsätzliche Kritik an der Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels statistischer Methode (vgl. oben E. 2.2.1). Diese Kritik ist unbegründet.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die statistische Methode ausdrücklich ein möglicher und zulässiger Weg, unwirtschaftliche Leistungserbringer\nzu detektieren und sanktionieren (vgl. oben E. 3.4.1; vgl. zur Anwendung statistisches Methode auch Urteil BGer 9C_264/2017 vom 18.12.2017 E. 4 und 5). Die\nANOVA-Methode wurde seitens des Bundesgerichtes ausdrücklich als zulässig\nanerkannt (BGE 144 V 79). Die vorliegend angewandte zweistufige Regressionsanalyse basiert weiterhin auf dieser, wurde aber namentlich im Interesse der\nLeistungserbringer verfeinert, indem sie die Morbidität der Patientinnen und Patienten besser abbildet und die Sensitivität und Spezifität im Rahmen der Wirtschaftlichkeitskontrolle erhöht; korrekt abrechnende Leistungserbringer werden\nnicht ungerechtfertigterweise als unwirtschaftlich arbeitend, respektive nicht korrekt abrechnende Leistungserbringer mit einem unterdurchschnittlich morbiden\n\n"}