{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ab006791d2bb6d30b16f149199fccd3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_2", "Checksum": "5cf049357bca7a27e3098bde80f5378a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:30", "Checksum": "adb7edb16ac5a93088aa8714b2ab6e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2\nRegeste:\nStreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\nAuch die Auswertung der Statistik sei falsch, was mittels Einzelfallprüfung überprüft und korrigiert werden könnte. Zu den einzelnen Fehlern könne jedoch erst\nnach Vorliegen sämtlicher relevanter Unterlagen zur Statistik Stellung genommen\nwerden, weshalb diese Unterlagen einzureichen seien.\n\n2.2.5 Was die Berechnung der Rückforderung gemäss der Kläger anbelangt\n(vgl. oben E. 2.1.2), so hält es die Beklagte auch als ungerechtfertigt, den Toleranzbereich einseitig auf 120 Indexpunkte herabzusetzen. Der Toleranzbereich\nliege nach konstanter Rechtsprechung nicht höchstens bei 120 Punkten, sondern\nbei 130 Punkten. Die Behauptung, die neue Methode liesse die Herabsetzung\nzu, bestreitet die Beklagte. Die Kläger würden denn auch nicht ausweisen, worin\ndie Verbesserungen bestünden, welche die Herabsetzung um 8% rechtfertigen\nwürden.\n\nWeiter bestreitet die Beklagte auch, einen Regressionsindex von 314 Punkten zu\nerreichen. Die Berechnung sei mangels Unterlagen weder überprüf- noch nachvollziehbar.\n\nZu Recht würden die Kläger die Rückforderung auf die direkten Kosten (welche\nder Arzt selber eingenommen hat) beziehen. Dennoch würden sie einen prozentualen Anteil einfordern, der sich aus den Marktanteilen gestützt auf die totalen\nKosten ergebe. Korrekterweise sei auch die Klagelegitimation entsprechend den\nAnteilen an den direkten Kosten zu berechnen und dieser liege für die Kläger bei\n46.96%. Auch deshalb sei die Forderung übersetzt.\n\n2.2.6 Soweit die Kläger mit einzelnen Tarmed-Positionen argumentieren würden, sei dies irrelevant, da es vorliegend nicht um eine Rechnungsprüfung, sondern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung gehe. Werde die Rechnungslegung beanstandet, sei hierfür ein anderes Verfahren anzustrengen.\n\n2.2.7 Schliesslich macht die Beklagte auch geltend, der Eventualantrag sei nicht\nzu hören, da mit der vertraglichen Anpassung (K-act. 9; Vertrag Screening-Me-\nthode) die Anwendung der ANOVA-Methode ausgesetzt worden sei und nicht\nmehr verwendet werden dürfe.\n\n3.1 Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32\nAbs. 1 KVG). Die Leistungserbringer müssen sich in ihren Leistungen auf das\n12\nMass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses\nMass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem\nGesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG).\n\n3.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen\noder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, Sanktionen ergriffen. Diese\numfassen (vgl. Art. 59 Abs. 1 KVG):\n- die Verwarnung (lit. a);\n- die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden (lit. b);\n- eine Busse (lit. c); oder\n- im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der\nTätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (lit. d).\n\nDiese verschiedenen Sanktionsarten nach Art. 59 Abs. 1 KVG sind kombinierbar.\nZu beachten ist allerdings, dass auch die Gesamtsanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen hat (Urteile BGer 9C_259/2023 vom 18.9.2023\nE. 3.1; 9C_656/2020 vom 22.9.2021 E. 5).\n\n3.3 Die Rückerstattung der Honorare ist seit der 2005 in Kraft getretenen KVG-\nRevision neu als Sanktion konzipiert (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG). Rückerstattungsforderungen basieren nicht mehr auf Art. 56 Abs. 2 KVG; vielmehr tritt die Sanktion (gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden) nicht neben den bisherigen Rückforderungstitel, sondern an dessen Stelle (BGE 141 V 25 E. 8.3; SBVR Soziale Si-\ncherheit-Eugster, E., Rz. 923). Auch wenn die Rückerstattung der Honorare neu\nunter dem Begriff Sanktionen steht, bleibt die zu Art. 56 Abs. 2 KVG ergangene\nRechtsprechung anwendbar; so wird namentlich kein Verschulden des Leistungserbringers vorausgesetzt (BGE 141 V 25 E. 8.4).\n\n3.4.1 Zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit eines Leistungserbringers kann rechtsprechungsgemäss sowohl die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) als auch die analytische Methode (Einzelfallprüfung) -\noder eine Kombination beider Methoden - zur Anwendung gelangen (BGE 135 V\n237 E. 4.6.1; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.2).\n\nMit Art. 56 Abs. 6 KVG hat es der Gesetzgeber den Leistungserbringern und\nVersicherern auferlegt, vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit festzulegen. Eine Zielsetzung dieser Norm war, zum einen die Bemessung\n13\nder Wirtschaftlichkeit der Leistungen transparent und namentlich für die Leistungserbringer nachvollziehbar zu machen, zum andern die Morbidität des Patientenkollektivs miteinzubeziehen (BGE 144 V 79 E. 5.3.1).\n\n"}