{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ab006791d2bb6d30b16f149199fccd3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_2", "Checksum": "5cf049357bca7a27e3098bde80f5378a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:30", "Checksum": "adb7edb16ac5a93088aa8714b2ab6e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2\nRegeste:\nStreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n1.3.2 Vorliegend gelangten die Kläger mit ihrem Begehren an die Paritätische\nVertrauenskommission Ärzte Zentralschweiz / tarifsuisse ag (PVK). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 stellte die PVK fest, dass gemäss Ziffer 15 Abs. 9 des\nTarmed Anschlussvertrages des Kantons Schwyz auf die Durchführung eines\nVerfahrens vor dem vertraglich vereinbarten Schiedsgericht verzichtet werde,\nwomit der direkte Rechtsweg an das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG offenstehe\n(K-act. 15).\n\nIm Übrigen ist seitens der Beklagten weder die Aktiv- bzw. Passivlegitimation der\nParteien (soweit die Beklagte das Vorliegen von Vollmachten sämtlicher Kläger\nin der Klageantwort bestritt, haben die Kläger, welche nicht Mitglied von santésuisse sind, die Vollmachten mit der Replik vorgelegt, K-act. 3), noch die örtliche,\nsachliche oder funktionelle Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG\ndes Kantons Schwyz, noch das rechtsgenügliche Anhängigmachen der Klage\nbestritten.\n\n1.4 Nachdem sich die Klägerschaft in den drei Klageverfahren V 2019 2, V\n2020 4 und V 2021 2 unterschiedlich zusammensetzt, werden die Verfahren nicht\nvereinigt.\n\n2.1.1 Die Kläger machen geltend, die Krankenversicherer seien zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und der damit einhergehenden Geltendmachung von Rückforderungen sowohl berechtigt als auch verpflichtet (Art. 56 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 KVG).\nSeit dem Statistikjahr 2017 komme hierfür neu die zweistufige Regressionsmethode (Regressionsanalyse oder auch Screening-Methode) gemäss Vertrag\nFMH/santésuisse/curafutura vom 10. Juli 2018 / 15. August 2018 / 23. August\n2018 zur Anwendung (nachfolgend Vertrag 2018). Hierbei werde in einem zweistufigen Verfahren ein Regressionsindex ermittelt. Dieser zeige an, um wie viele\nProzentpunkte die Kosten pro Erkrankten eines Arztes über oder unter den\nDurchschnittskosten der Vergleichsgruppe lägen. Ärzte, die den mittleren Indexwert von 100 Punkten deutlich überschreiten würden, gälten als statistisch auffällig. Für die Beurteilung der (Un-) Wirtschaftlichkeit massgebend sei der Index 'totale Kosten'. Gemäss konstanter Praxis zur früheren ANOVA-Methode, werde\ndas Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt, wenn der Index 'totale Kosten' den Toleranzbereich von 120 - 130 Punkten überschreite; diesfalls sei der Arzt zur Rück-\n\n6\nerstattung verpflichtet. Die neue, verfeinerte zweistufige Regressionsanalyse habe gegenüber der bisherigen Methode eine erhöhte Aussagekraft; es sei das erheblich bessere Verfahren hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Wirtschaftlichkeit\nder Ärzte in freier Praxis. Dies rechtfertige die Obergrenze des Toleranzbereiches nicht höher als 120 Indexpunkte festzulegen. Wer bei der zweistufigen Regressionsanalyse den Indexwert von 120 Punkten überschreite, sei entsprechend\nzur Rückerstattung verpflichtet.\n\n2.1.2 Auf Basis dieser zweistufigen Regressionsanalyse weise die Beklagte im\nStatistikjahr 2017 einen Regressions-Index 'totale Kosten' von 314 Punkten aus.\nSie werde dabei mit dem Kollektiv der Facharztgruppe Kinder- und Jugendmedizin verglichen, welche schweizweit für das Statistikjahr 2017 1'111 Ärztinnen und\nÄrzte umfasse und damit statistisch aussagekräftig sei.\n\nDes Weitern verweisen die Kläger auf eine vertiefende Auswertung des SASIS-\nTarifpools der Beklagten, was weitere Auffälligkeiten zeigen würde und das Ergebnis der zweistufigen Regressionsanalyse bekräftige.\n\nDie Kostenüberschreitung um 194 Indexpunkte (314 Punkte abzüglich Toleranzbereich von 120 Punkten) sei als unwirtschaftliche Behandlungsweise zu qualifizieren. Es ergebe sich folgende Kostenüberschreitung:\n\nTotale Kosten (TK) Fr. 640'666\nTotale direkte Kosten (TDK) Fr. 541'828\nRegressions-Index (RI) 314\nToleranzbereich (TB) 120\n\nDie Berechnung der Rückforderungssumme gemäss Formel Regressionsanalyse\nlaute: (TK / RI) x (RI - TB) x (TDK / TK) = Rückforderungssumme. Dies ergebe\neinen Betrag von Fr. 334'759. Der Anteil der X.________-Gruppe (Nicht Klägerin)\nbetrage 47.17% oder Fr. 157'905. Entsprechend betrage der Rückforderungsanspruch der Kläger gemäss Regressionsanalyse für das Statistikjahr 2017 gemäss\nKlage Fr. 176'854.\n\n2.1.3 Neben der Rückforderungssumme wegen Unwirtschaftlichkeit gemäss\nRegressionsanalyse ermittelten die Kläger einen Rückforderungsbetrag aufgrund\nfehlender Dignität/Sparte der Beklagten von gesamthaft Fr. 18'276 resp. von\nFr. 9'656 für die Kläger (Fr. 8'620 betrifft einen Anteil der X.________-Gruppe).\n\nDie Beklagte rechne Tarifpositionen ab, welche sie aufgrund fehlender Di-\ngnitäten- oder Spartenanerkennung gemäss dem Zahlstellenregister der SASIS\ngar nicht hätte abrechnen dürfen; solche, die offenkundig nichts mit ihrer angestammten Facharztausbildung zu tun hätten, wie bspw. in den Kapiteln Angiolo-\n\n7\ngie, Ophtalmologie, ORL. Hinzu käme eine grosse Anzahl Ultraschalluntersuchungen, wofür sie im Abrechnungsjahr nicht über den nötigen Fähigkeits-/ Fertigkeitsausweis verfüge.\n\n2.1.4 Eventualiter, falls die Rückforderungssumme nach der zweistufigen Regressionsanalyse (Screening-Methode) als neue, von der FMH, santésuisse und\ncurafutura vereinbarte Methode nicht anerkannt werde, sei der Rückforderungsbetrag nach der anerkannten ANOVA-Methode zu bestimmen und antragsgemäss auf Fr. 173'484 festzulegen, nämlich:\n\n"}