{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ab006791d2bb6d30b16f149199fccd3b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2019-2_2024-03-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f134f0df11186a018d1bebf8a57052f79e8e7b909c86753622d7394b667f95c522e7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_2", "Checksum": "5cf049357bca7a27e3098bde80f5378a"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 28.03.2024 V 2019 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 28.03.2024 V 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:54:30", "Checksum": "adb7edb16ac5a93088aa8714b2ab6e7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.03.2024 V 2019 2\nRegeste:\nStreitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Überprüfung der Wirtschaftlichkeit; Rückforderung für das Statistikjahr 2017) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 3\nC. Mit Klageantwort vom 25. April 2023 beantragt die Beklagte:\n1. Die Rückforderungsklage betreffend das Statistikjahr 2017 gemäss Regressi-\nons-Index in der Höhe von CHF 176'854.00 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann.\n2. Eventualiter sei im vorliegenden Fall zur Überprüfung der Zahlen der Beklagten\ndie systematische Einzelfallprüfung oder repräsentative Einzelfallprüfung mit\nHochrechnung im Sinne des Vertrages zwischen FMH, santésuisse und curafutura vom 20.03.2018 durchzuführen.\n3. Das Eventualbegehren, wonach die Beklagte für das Jahr 2017 gemäss ANO-\nVA-Index zur Rückzahlung von CHF 173'484.00 zu verpflichten sei, sei vollumfänglich abzuweisen.\n4. Die beantragte Rechnungskontrolle resp. die Kostenrückerstattung sei aufgrund\nfehlender Überprüfungsmöglichkeit abzuweisen.\n5. Das Begehren der Klägerschaft, den Rückforderungsbetrag nach Abschluss\ndes Beweisverfahrens anzupassen, sei abzuweisen.\n6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 7.7% MwSt., zulasten der\nKlägerinnen.\n\nD. Mit Replik vom 23. Juni 2023 halten die Kläger an den im Rahmen der Klage vom 5. Juli 2019 gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragten sie,\ndas vorliegende Verfahren mit den ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht des\nKantons Schwyz hängigen Verfahren gegen die Beklagte (V 2020 4 und V 2021\n2) aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.\n\nE. Mit Duplik vom 17. August 2023 wiederholt die Beklagte ihre Anträge der\nKlageantwort vom 25. April 2023 (vgl. Ingress Bst. C). Eine Verfahrensvereinigung lehnt die Beklagte ab, solange die Kläger keine Einsicht in sämtliche relevanten Unterlagen gewähren würden.\n\nF. Auch mit Triplik vom 10. Oktober 2023 bekräftigen die Kläger ihre in der\nKlage gestellten Anträge (vgl. Ingress Bst. A und D) und ergänzen, die Rechtsbegehren der Beklagten in der Duplik vom 17. August 2023 seien abzuweisen.\nAm Antrag, die Verfahren (V 2019 2, V 2020 4, V 2021 2) zu vereinigen, halten\nsie fest.\n\nAm 30. Oktober 2023 macht die Beklagte Gebrauch von ihrem unbedingten Replikrecht (Quadruplik) und nimmt Stellung zur Triplik der Kläger. Mit Schreiben\nvom 6. Dezember 2023 verzichten die Kläger auf die Einreichung einer Quintuplik.\n\n4\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet\nein Schiedsgericht. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen\nTarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndie Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Der Kanton regelt\ndas Verfahren, dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest, es\nerhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89\nAbs. 5 KVG).\n\n1.2 Zuständiges Schiedsgericht ist im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht\n(§ 52 des Gesundheitsgesetzes [GesG; SRSZ 571.110] vom 16.10.2002). Die\nZusammensetzung des Schiedsgerichtes wird in § 52 f. GesG geregelt. Es wurde\nmit Beschluss des Gesamtgerichtes III 2020 114 vom 7. Juli 2020 für die Amtsperiode 2020 - 2024 konstituiert (vgl. Abl 2020 S. 1763 ff. und Abl 2016 S. 1726 f.).\nDie Vertretungen der Leistungserbringer und Versicherer hat der Regierungsrat\nmit RRB Nr. 543/2020 vom 1.7.2020 gewählt. Die Zusammensetzung des\nSchiedsgerichts ist im Staatskalender publiziert und darf als bekannt vorausgesetzt werden (Urteil BGer 1C_527/2020 vom 22.2.2021 E. 3.3).\n\nDer als Mitglied gewählte Vertreter der Versicherer ist Geschäftsführer eines Klägers in einem Parallelverfahren (V 2020 4), was als Ausstandsgrund gilt (vgl.\nBGE 115 V 257 E. 5.c). Das Ersatzmitglied war bei seiner Wahl noch Angestellter\neiner klagenden Kasse; dies ist heute jedoch nicht mehr der Fall. Seitens der\nParteien wurden zudem keine Einwände gegen irgendein Mitglied des Schiedsgerichts erhoben.\n\n1.3.1 Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist,\nnach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss dem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 und\nnach den Bestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 (vgl. § 54 GesG).\n\nFür das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie § 60\nVRP und im Übrigen die Bestimmungen der ZPO, insbesondere jene über die\nWiderklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar (§ 70 VRP). Soweit § 68 VRP (i.V.m. § 54 GesG) ein Vorverfahren vorsieht, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine\nGültigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung dar (Beschluss 44/04 vom\n29.10.2004 des Schiedsgerichts nach KVG des Kantons Schwyz Erw. 3.2, mit\n5\nHinweis auf VGE 602/92 vom 23.9.1992 Erw. 3; VGE V 2009 1 vom 2.6.2010\ndes Schiedsgerichtes Erw. 1.2). Dies kommt auch in § 68 Abs. 2 VRP zum Ausdruck. Gemäss dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht dann, wenn eine Partei der Pflicht zur Durchführung des Vorverfahrens nicht nachkommt, bei\nder Kostenauflage darauf Rücksicht nehmen.\n\n"}