1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für zu Unrecht an ihn ausbezahlte Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung mit Lidocain bei der Versicherten C.________ Fr. 34'785.65 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beklagten auferlegt. Er hat den Betrag innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Die Klägerin hat am 6. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet, der ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.