Die Klägerin obsiegt in der Hauptsache. Die Klage dringt nur in den Nebenpunkten Verzugszins und Mahnspesen nicht durch, was im Vergleich zum Hauptbegehren vernachlässigbar ist. Die auf Fr. 2'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden daher vollumfänglich dem unterliegenden Beklagten auferlegt. 7.2 Die nicht anwaltschaftlich vertretene Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: