7.1 Was die Kosten für dieses Urteil anbelangt ist festzuhalten, dass Art. 89 Abs. 5 KVG keine Kostenlosigkeit vorsieht, sondern vielmehr auf das kantonale Recht verweist (VGE V 2009 4 vom 2.6.2010 Erw. 6). Die Kosten sind dabei i.d.R. der unterliegenden Partei zu überbinden (§ 72 Abs. 2 VRP). Nach § 54 GesG i.V.m. den §§ 71 ff. VRP i.V.m. § 25 Ziffer 30 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 beträgt der Verfahrenskostenrahmen für die Behandlung und den Entscheid einer Klage Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.--.