6.6 Mit der Rückforderung macht die Klägerin schliesslich auch Mahnspesen in der Höhe von Fr. 30.-- geltend. Diese wurden dem Beklagten mit der 2. Mahnung 12 vom 16. November 2018 in Rechnung gestellt (vgl. KB-act. 4). Eine Begründung hierfür oder einen Hinweis auf eine Grundlage für die Geltendmachung von Mahnspesen liefert die Klägerin nicht.