Vorliegend stellte der Beklagte der Klägerin Rechnung für die Lidocain- Behandlungen. Die Klägerin verneinte eine Leistungspflicht im November 2015, beglich die Rechnungen im August 2018 dann aber dennoch. Auf die hierauf erfolgte Rückforderung reagierte der Beklagte nicht. Die Leistungspflicht selbst war bis zum Urteil des Kantonsgerichts D.________ im Januar 2020 strittig. Damit aber sind die Voraussetzungen, um von der grundsätzlichen Verzugszinslosigkeit im Einzelfall abzuweichen, nicht gegeben.