Steht aber (mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts D.________) fest, dass mangels Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der vom Beklagten erbrachten Lidocain-Behandlungen für die Klägerin keine Kostenübernahmepflicht aus der OKP bestand, so ist erstellt, dass die Rechnungen in der Höhe von Fr. 34'785.65 dem Beklagten zu Unrecht vergütet wurden und von der Klägerin zurückgefordert werden können. Mithin ist der Beklagte zur Rückerstattung verpflichtet. 6.5 Die Klägerin fordert die Rückerstattung der zu Unrecht geleisteten Vergütung zuzüglich Zinsen von 5% seit dem 17. Oktober 2018 (vgl. Ingress Bst. A).