6.4.2 Die vorliegenden Akten enthalten keine Anhaltspunkte und es werden seitens des Beklagten keine Gründe geltend gemacht, dass nicht auf die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung sowie das Urteil des Kantonsgerichts D.________ abgestellt werden könnte. Steht aber (mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts D.________) fest, dass mangels Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der vom Beklagten erbrachten Lidocain-Behandlungen für die Klägerin keine Kostenübernahmepflicht aus der OKP bestand, so ist erstellt, dass die Rechnungen in der Höhe von Fr. 34'785.65 dem Beklagten zu Unrecht vergütet wurden und von der Klägerin zurückgefordert werden können.