Weder sei er dazu fachlich qualifiziert gewesen, noch seien die zeitliche bzw. arbeitsorganisatorische Kapazität für die entsprechende Behandlung vorhanden gewesen. Und in Berücksichtigung des unzweckmässigen Behandlungsintervalls sowie des inadäquaten Therapiesettings verneinte das Kantonsgericht D.________ ebenso die Wirtschaftlichkeit der Behandlung (vgl. Urteil KG D.________ 5V 19 34 vom 6.1.2020 Erw. 4.3). Da die Behandlung mithin unzweckmässig und unwirtschaftlich war, bestand laut Kan-