5V 19 34 vom 6.1.2020 Erw. 4.1). Gleichzeitig stellte das Gericht aber auch fest, dass diese Behandlung durch den Beklagten die allgemeinen Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfülle. Wohl sei die Wirksamkeit der Behandlung nachgewiesen. Hingegen hat es laut dem Kantonsgericht D.________ an der Zweckmässigkeit der Behandlung durch den Beklagten gefehlt. Weder sei er dazu fachlich qualifiziert gewesen, noch seien die zeitliche bzw. arbeitsorganisatorische Kapazität für die entsprechende Behandlung vorhanden gewesen.