Mit Verfügung vom 15. November 2015 hatte es die Klägerin abgelehnt, Leistungen im Zusammenhang mit der Lidocain-Behandlung und Notfall-Inkonvenienz- Pauschalen in diesem Zusammenhang zu übernehmen. Von der Patientin dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Kantonsgericht D.________ hat mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 6. Januar 2020 festgestellt, dass die Behandlung der Versicherten mit Lidocain den Anforderungen nach Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV genüge und somit grundsätzlich eine Pflichtleistung vorliege (Urteil KG D.________ 5V 19 34 vom 6.1.2020 Erw.