Die einjährige relative Verwirkungsfrist für die Rückforderung ist im vorliegenden Fall eingehalten. Massgeblich ist dabei, dass die Klägerin die Rechnungen am 3. August 2018 beglich und nicht, dass die den Rechnungen zugrundeliegenden Li- docain-Behandlungen zwischen Oktober 2012 und April 2014 erbracht wurden. Schon am 21. August 2018 forderte die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung und sie mahnt ihn am 17. Oktober 2018 und 16. November 2018 ab. Auch die Klage reichte die Klägerin noch innert der einjährigen relativen Verwirkungsfrist am 14. Juni 2019 beim zuständigen Schiedsgericht ein. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist demnach nicht verwirkt.