6.1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer davon Kenntnis erlangt hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die gleiche Verwirkungsfrist findet auch Anwendung, soweit der Rückforderungsanspruch statt auf Art. 25 ATSG auf Art. 56 Abs. 2 KVG gestützt wird (BGE 133 V 579 Erw. 4.1; BSK-KVG, Vasella, Art. 56 N 34; Eugster, RBS zum KVG, 2. Auflage, Art. 56 N 30, 37 ff.). Nach der Rechtsprechung wird die (relative)