6.1.3 Sowohl die Rückforderung gemäss Art. 56 Abs. 2 KVG (Rückerstattung eines Indebitums bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes) als auch die Rückforderung nach Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG (Rückerstattung von Honoraren als Sanktion) setzen kein Verschulden des Leistungserbringers voraus (BGE 141 V 25 Erw. 8.4).