56 Abs. 1 KVG (Art. 59 Abs. 3 lit. a KVG). Absicht des Gesetzgebers war es, sämtliche Sanktionen - darunter auch jene der Honorarrückerstattung - gegen fehlbare Leistungserbringer in einer einzigen, wirkungsvoller ausgestalteten Norm zu vereinen, was grundsätzlich gegen eine parallele Anwendbarkeit von Art. 56 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG bzw. für die ausschliessliche Anwendbarkeit letzterer Bestimmung auf jene Überarztungsfälle, die sich nach dem 23. Februar 2005 ereignet haben, spricht (BGE 141 I 25 Erw. 8). Zuständig für den Entscheid über Sanktionen ist das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG (Urteil BGer 9C_535/2014 vom 15.1.2015 Erw. 5.1; nicht publiziert in BGE 141 V 25).