9 6.1.2 Eine Rückerstattungspflicht kennt das KVG ebenso als Sanktion, Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG. Demgemäss werden gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, Sanktionen ergriffen, so u.a. die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden. Als Verstoss gegen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderung gilt dabei namentlich die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Art. 56 Abs. 1 KVG (Art.