56 KVG gelten dabei etwa eine medizinisch unnötige Behandlung, eine unwirksame und unzweckmässige Behandlung sowie die unzweckmässige Wahl des Leistungserbringers oder die Wahl eines zu teuren Behandlungsortes oder einer zu teuren Behandlungsart (Eugster, Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach Art. 56 Abs. 1 KVG, in: Schaffhauser/ Kieser, Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung, SG 2001, S. 27). Zudem gilt Art.