6.1.1 Für Leistungen, die über das Mass, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist, hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach dem KVG dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (vgl. Art 56 Abs. 1 und 2 KVG). Als Tatbestände unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Sinne von Art. 56 KVG gelten dabei etwa eine medizinisch unnötige Behandlung, eine unwirksame und unzweckmässige Behandlung sowie die unzweckmässige Wahl des Leistungserbringers oder die Wahl eines zu teuren Behandlungsortes oder einer zu teuren Behandlungsart (Eugster, Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach Art.