6. Die Klägerin stützt ihren Rückforderungsanspruch auf Art. 56 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 25 ATSG. Der Beklagte habe bei einer bei ihr versicherten Patientin Lidocain-Behandlungen durchgeführt und in Rechnung gestellt. Das Kantonsgericht D.________ habe mit rechtskräftigem Urteil festgestellt, dass eine Leistungspflicht ihrerseits entfalle. Mithin seien die Rechnungen zu Unrecht beglichen worden, weshalb sie nun zurückgefordert werden könnten.