- dass das Kantonsgericht D.________ mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 6. Januar 2020 feststellte, eine Kostenübernahme für die streitigen, vom Beklagten vorgenommenen Lidocain-Behandlungen in den Jahren 2012 bis 2014 samt damit zusammenhängender Notfall-Inkonvenienz-Pauschale durch die Klägerin zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entfalle (Urteil Kantonsgericht D.________ 5V 19 34 vom 6.1.2020; VG-act. 05) sowie schliesslich, - dass die Klägerin am 14. Juni 2019 Klage gegen den Beklagten erhob mit eingangs erwähntem Klagebegehren (vgl. Ingress Bst. A).