- dass die Klägerin die Kostenübernahme mit Verfügung vom 13. November 2015 verweigerte, da es sich nicht um Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handle, und sie dies mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 bestätigte (KB-act. 5), - dass die Klägerin die Rechnungen - trotz Ablehnung einer Leistungspflicht - am 3. August 2018 irrtümlich beglich und dem Beklagten in insgesamt neun Zahlungen Fr. 34'785.65 überwies (KB-act. 8),