5. Was den zur Beurteilung der Klage relevanten Sachverhalt anbelangt, so gilt für das Schiedsgericht einerseits aufgrund der durch die Klägerin beigebrachten Unterlagen und anderseits mangels Bestreitung durch den Beklagten als erwiesen, - dass der Beklagte zwischen Oktober 2012 und April 2014 bei einer Patientin, die bei der Klägerin obligatorisch krankenversichert war, Lidocain- Behandlungen erbrachte (KB-act. 7 und 2), - dass der Beklagte diese Behandlungen in neun Rechnungen mit gesamthaft Fr. 34'785.65 in Rechnung stellte (KB-act. 2),