Schliesslich begründet die Klägerin auch noch, weshalb es sich bei den vom Beklagten erbrachten Lidocain-Behandlungen nicht um Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehandelt habe. Sie verweist diesbezüglich auch auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht D.________, das im Zeitpunkt der Klageanhebung noch nicht entschieden war. Mit Urteil 5V 19 34 vom 6. Januar 2020 hat das Kantonsgericht D.________ die Sicht der Klägerin bestätigt (vgl. oben Erw. 4.2).