Rückforderungen zu viel erbrachter Leistungen im Sinne der Rückerstattungspflicht der Leistungserbringer seien nach Art. 56 Abs. 2 KVG zu beurteilen. Diese Bestimmung sei nicht nur auf unwirtschaftliche, sondern per analogiam auch auf andere nach dem KVG zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar. Vorliegend sei eine Rechnung für eine Nichtpflichtleistung bezahlt worden, die Leistung durch den Beklagten somit zu Unrecht bezogen worden.