Hingegen bestätigte das Kantonsgericht D.________ die Ansicht der Klägerin, die allgemeine Voraussetzung der "Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit" sei bei der fraglichen Lidocain- Behandlung durch den Beklagten nicht gegeben gewesen. Das Kantonsgericht befand, eine Kostenübernahme für die streitigen, vom Beklagten vorgenommenen Lidocain-Behandlungen in den Jahren 2012 bis 2014 samt damit zusammenhängender Notfall-Inkonvenienz-Pauschale durch die Klägerin zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entfalle (vgl. Urteil Kantonsgericht D.________ 5V 19 34 vom 6.1.2020 Erw. 4.3). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.