Gegen den die Leistungsverweigerung vom 15. November 2015 bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 erhob die Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht D.________ (Verfahren 5V 19 34). Am 28. Februar 2020 reichte die Klägerin das Urteil vom 6. Januar 2020 ein. Demgemäss hat das Kantonsgericht die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen (VGact. 05). Das Kantonsgericht hielt wohl fest, dass die Behandlung mit Lidocain- Infusionen bei der Patientin den Anforderungen von Art. 71a Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV;