Mit Schreiben vom 21. August 2018 informierte die Klägerin den Beklagten, er habe am 2. August 2018 eine Gutschrift von irrtümlich ausbezahlten Rechnungen erhalten. Die fälschlicherweise bezahlten Beträge würden storniert und er erhalte einen Einzahlungsschein zur Rückvergütung der Zahlungen (KB-act. 3). Am 17. Oktober 2018 mahnte die Klägerin den Beklagten ein erstes Mal ab; eine zweite Mahnung über die Höhe von Fr. 34'785.65 zzgl. Fr. 30.-- Mahnspesen erging am 16. November 2018 (KB-act. 4). 6 Seitens des Beklagten erfolgte keine Reaktion, insbesondere blieb auch die Rückzahlung aus.