Mit Verfügung vom 15. November 2015 hat es die Klägerin abgelehnt, Leistungen im Zusammenhang mit der Lidocain-Behandlung und Notfall-Inkonvenienz- Pauschalen in diesem Zusammenhang zu übernehmen. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Dezember 2015 Einsprache (vgl. KB-act. 5).