4.1 Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die am 3. August 2018 zu Unrecht an ihn ausbezahlten Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung einer Patientin mit Lidocain in der Höhe von gesamthaft Fr. 34'785.65 zzgl. Zinsen von 5% seit dem 17. Oktober 2018 sowie Mahnspesen von CHF 30.00 zu bezahlen. 4.2 Die Klägerin macht folgenden Sachverhalt geltend: Der Beklagte behandelte eine bei der Klägerin krankenversicherte Patientin mit Lidocain. Neun Rechnungen für Behandlungen zwischen dem 28. Oktober 2012 und dem 19. April 2014 in der Höhe von Fr. 34'785.65 hat die Klägerin nicht vergütet mit der Begründung, es handle sich nicht um Pflichtleistungen.