Sind diese gegeben (was vorliegend der Fall ist, vgl. oben Erw. 2), ist die Klage gutzuheissen, wenn aufgrund der klägerischen Sachdarstellung sämtliche Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, erweisen sich die Vorbringen der klagenden Partei als unbegründet, ist die Klage trotz Säumnis (fehlender Klageantwort) abzuweisen (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 223 N 3). Zu beachten bleibt, dass nach Art. 89 Abs. 5 KVG das Gericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen hat und die notwendigen Beweise erhebt.