3.3 Bleibt eine beklagte Partei säumig und ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei. Weder ist ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, noch zu einer Hauptverhandlung vorzuladen. Zu prüfen bleiben die Pro- 5 zessvoraussetzungen. Sind diese gegeben (was vorliegend der Fall ist, vgl. oben Erw. 2), ist die Klage gutzuheissen, wenn aufgrund der klägerischen Sachdarstellung sämtliche Voraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind.