Hierauf gewährte das Gericht dem Beklagten neuerlich eine Nachfrist bis zum 10. Juni 2020 (wie beantragt). Weil aber das Fristerstreckungsgesuch erst nach Ablauf der Nachfrist eingereicht wurde, erfolgte die Fristerstreckung unter dem Vorbehalt, dass die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann. Dies habe der Beklagte zusammen mit der Klageantwort darzulegen und zu begründen. Zudem wurden erneut die Säumnisfolgen angedroht. Bis zum 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer weder eine Klageantwort ein, noch ersuchte er um eine weitere Fristerstreckung oder stellte er ein Frist- Wiederherstellungsgesuch.